Satzung des Marsilius-Kollegs
Der Senat der Universität Heidelberg hat gem. § 19 Abs. 10 LHG die nachstehende Satzung für das Marsilius-Kolleg in seiner Sitzung am 13.11.2007 beschlossen.
Vorbemerkung
Das Marsilius-Kolleg ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, die der disziplinüberschreitenden Grundlagenforschung dient. Es fördert insbesondere den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftskulturen an der Universität Heidelberg, den Lebens-, Natur- , Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften, und den mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
Um die Ziele des Marsilius-Kollegs zu erreichen, ist die Mitwirkung derjenigen Forscher besonders erwünscht, die als Lebens- und Naturwissenschaftler auf Labor- und Technikeinrichtungen angewiesen sind und sich deshalb an den üblichen "Centers for Advanced Study" nur selten beteiligen können. Das Marsilius-Kolleg will auch ihnen die disziplinüberschreitende Grundlagenforschung ermöglichen. Diese soll sich auf jene Probleme richten, die nur in kritischem Zusammenwirken von Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen mit Aussicht auf Erfolg bearbeitet werden können. Dabei geht es auch um die Erkundung neuer, zukunftsträchtiger Problemfelder für interdisziplinäre Forschung.
In diesem Sinn versteht sich das Marsiliuskolleg als ein Ort der Innovation. Es will also auf der Grundlage von fachlicher Spezialisierung die verschiedenen Wissenschaftskulturen vor allem in der Forschung füreinander öffnen und in neuer Weise zusammenführen. Dafür sucht es zugleich Anschluss an die nationalen und internationalen interdisziplinären Diskussionen, weshalb die Mitwirkung auch auswärtiger und ausländischer Forscher in begrenztem Umfang vorgesehen ist.
Die Ziele des Marsilius-Kollegs sind im Einzelnen:
a) Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen im Rahmen eines integrativen Verständnisses von Natur, Geist und Kultur;
b) Netzwerkbildung innerhalb der Universität sowie zwischen ihr und den im Raum Heidelberg angesiedelten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und mit ausgewählten nationalen und internationalen Partnern;
c)Initiierung neuer Forschungsprojekte, die eine einzelne Wissenschaftskultur überschreiten;
d) Durchführung solcher Forschungsprojekte auch unter Einbeziehung von Nachwuchswissenschaftlern;
e) Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse in die universitäre und außeruniversitäre Öffentlichkeit.
§ 1 Zusammensetzung
(1) Dem Marsilius-Kolleg gehören das Direktorium und die Mitglieder des Plenums an.
(2) Das Direktorium besteht aus zwei auf Zeit gewählten Direktoren, einem aus dem Bereich der Lebens- und Naturwissenschaften, einem aus dem Bereich der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Rektorats vom Senat gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Plenum besteht aus:
den Marsilius-Fellows, die für ein Jahr berufen werden;
den Leitern der Marsilius-Forschungsgruppen, die bis zu drei Jahren tätig sein können;
den vom Kolleg geförderten Mitgliedern der Forschungsgruppen;
durch das Direktorium kooptierten Gästen.
§ 2 Berufung der Marsilius-Fellows
(1) Als Marsilius-Fellows sind in der Regel Wissenschaftler der Universität Heidelberg oder der mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu berufen.
(2) Die Berufung erfolgt durch das Rektorat auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den folgenden Absätzen 3 bis 7.
(3) Für die Berufung der Marsilius-Fellows wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus den Direktoren des Kollegs, den Sekretaren der Klassen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und einem auswärtigen Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der Universität. Dieses wird vom Rektorat auf drei Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Das Vorschlagsrecht für Marsilius-Fellows liegt bei den Fakultäten und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie bei den ehemaligen Fellows. Eine Selbstbewerbung ist möglich. Vorschläge und Bewerbungen sind zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende akademische Jahr einzureichen (zum 15. Januar im ersten Jahr der Laufzeit). Über die Vorgeschlagenen können vom Direktorium externe Gutachten eingeholt werden.
(5) Die Auswahlkommission berät die eingegangenen Vorschläge unter Einschluss der externen Gutachten. Bei ihrer Beratung hat sie außer auf wissenschaftliche Exzellenz auch auf ein ausgewogenes Verhältnis von Natur- und Geisteswissenschaften, Alter und Geschlecht sowie auf thematische Schwerpunkte zu achten.
(6) Das Direktorium macht auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beratung einen Gesamtvorschlag für ein akademisches Jahr.
(7) Ein positiv beschiedener Vorschlag, der nur aus Gründen der Ausgewogenheit eines Jahrgangs oder aus Budgetgründen nicht berücksichtigt werden kann, wird zurückgestellt. Der oder die Betroffene wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Kolleg aufgenommen ("scheduled fellows").
§ 3 Bewilligung von Marsiliusprojekten und Budgets
(1) Über die Bewilligung von Marsiliusprojekten entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Empfehlung der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Auswahlkommission. Die jährliche Wiederzuweisung der Mittel setzt einen Statusbericht über das Projekt voraus, der vom Direktorium gebilligt worden ist.
(2) Über die Vergabe eines Budgets an einzelne Fellows entscheidet das Direktorium.
§ 4 Richtlinien für die Berufung der Fellows
Aus den nach § 3 Abs. 1 für eine Berufung in Betracht kommenden Wissenschaftlern wählen die zuständigen Gremien die Fellows aus
· nach ihrer durch Publikationen nachgewiesenen wissenschaftlichen Exzellenz;
· ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zum interdisziplinären Dialog;
· aufgrund einer Skizze eines Arbeitsvorhabens im Marsilius-Kolleg, das die Zusammenarbeit mit Mitgliedern einer anderen Wissenschaftskultur verlangt.
§ 5 Alumni
Das Marsilius-Kolleg lädt einmal im akademischen Jahr die ehemaligen Fellows zu einer gesonderten Veranstaltung ein. Das Direktorium kann ehemalige Fellows um sachverständige Beurteilung von Vorhaben oder sonstige sachverständige Stellungnahmen ersuchen.
§ 6 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Rektors der Universität Heidelberg in Kraft.
Heidelberg, den 20.11.2007
Prof. Dr. Bernhard Eitel
Rektor
(Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg, Nr. 25/07)