Bereichsbild

Teilprojekt - Internationales Recht

The Global Governance of Climate Engineering - Völkerrechtskonformität und Governance der gezielten menschlichen Klimaveränderung

 

Das Dissertationsvorhaben zum Institutsprojekt „The Global Governance of Climate Engineering“ des Marsilius Kollegs der Universität Heidelberg befasst sich mit der völkerrechtlichen Beurteilung menschlicher Eingriffe in das Klima durch eine gezielte Beeinflussung des Klimas mit technologischen Mitteln.

 

Im Vordergrund steht zunächst die Vereinbarkeit von Erforschung und Einsatz der unterschiedlichen technischen Maßnahmen mit geltendem Völkerrecht. Im zweiten Teil der Arbeit sollen mögliche völkerrechtliche Handlungsformen für eine zukünftige Erforschung und Anwendung der angedachten Klimainterventionsmechanismen analysiert und beurteilt werden.

 

Climate Engineering umfasst Methoden, die mithilfe der Abschirmung von Sonneneinstrahlung oder durch Eingriffe in den CO2 Kreislauf, bspw. durch Speicherung von CO2 am Meeresgrund oder im Meeresboden, Veränderungen im globalen Klimasystem herbeiführen sollen. Die Climate Engineering Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels haben bislang keine direkte Erwähnung in völkerrechtlichen Vereinbarungen gefunden. In einem ersten Schritt soll – jeweils unter der Hypothese der Erforschung und des tatsächlichen Einsatzes von Climate Engineering Technologien – ausgearbeitet werden, welche bestehenden völkerrechtlichen Normen den Vorhaben entgegenstehen könnten. Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Maßnahmen, die in den Naturwissenschaften eruiert werden, zu differenzieren.

 

Hinsichtlich der Abschirmung der Sonneneinstrahlung durch den Einsatz von Schwefelsulfiten in der Stratosphäre sind unter anderem die ENMOD-Konvention, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung sowie das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht zu beachten. Den Maßahmen wie Eisendüngung oder CO2-Speicherung im Meeresboden könnten unter anderem die London Dumping Konvention, die UN Seerechtskonvention, das Abkommen über die biologische Vielfalt und die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen entgegenstehen. Ebenso gilt es das umweltrechtliche Völkergewohnheitsrecht auf Beschränkungen oder Verbote von Climate Engineering Maßnahmen zu untersuchen.

 

Der Schwerpunkt soll im zweiten Teil der Arbeit in der rechtlichen Darstellung und dem Vergleich möglicher (Environmental) Governance Modelle für die unterschiedlichen Maßnahmen liegen. Dabei sind zunächst die unterschiedlichen umweltrechtlich relevanten (globalen) rechtlichen und nicht-rechtlichen Handlungsformen darzustellen. Darauf aufbauend soll analysiert werden, welche Governance Instrumente hinsichtlich Climate Engineering möglich erscheinen, wie diese ausgeformt sein müssten und welche Vor- und Nachteile ihnen innewohnen. Hierbei gilt es die Besonderheit zu beachten, dass Climate Engineering nicht der Mitwirkung und Anstrengung der gesamten Staatengemeinschaft bedarf. Vielmehr lassen sich Maßnahmen bereits von einer Gruppe von Völkerrechtssubjekten oder sogar unilateral technisch und monetär verwirklichen. Die Governance-Strukturen aus Bereichen des umweltvölkerrechtlichen Klimaschutzes – namentlich die Kyoto- und Montreal-Prozesse – lassen sich somit nicht direkt übertragen.

 

Ein einseitiger oder nur von wenigen Staaten gemeinsam durchgeführter Eingriff in das Klima, selbst wenn dieser auf einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Akteuren beruht, wirft die Frage nach der Kompetenz und (demokratischen) Legitimität des Handelns auf. In diesem Sinne muss auch die Fragestellung des Umgangs mit Risiken und Unsicherheiten im Umweltvölkerrecht hinsichtlich potentieller negativer Nebenwirkungen in eine abschließende Beurteilung der Governance-Instrumente mit einfließen. Bei der Suche nach einem möglichen Governance-Instrument gilt es ferner die naturwissenschaftlichen Besonderheiten des Climate Engineerings zu berücksichtigen.

 

Verschiedene Regelungsansätze – von Global Governance bis zu unilateralem Vorgehen – sollen daher für die unterschiedlichen Maßnahmen analysiert werden, um bestmöglich zu einer rechtlichen Beurteilung zu gelangen, wie eine völkerrechtliche Handlungsform des Climate Engineering ausgestaltet sein könnte.

 

David Reichwein

 

Seitenbearbeiter: Geschäftsstelle
Letzte Änderung: 23.05.2018